In der Europäischen Union sind durch hier ansässige Wirtschaftsbeteiligte Präferenznachweise im Rahmen des APS nur in folgenden Fällen auszustellen:
- Bilaterale Kumulierung mit Ursprungswaren der EU (Ausführer in der EU als Vorlieferant)
- Weiterversand von Ursprungswaren mit Ersatz-Präferenznachweis durch einen Wiederversender in der EU
Links:
Für Fragen wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiter Ihrer IHK oder Handwerkskammer.
Quelle: Zoll.de