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Zoll: Beginn des Verfahrens „Registrierter Ausführer (REX)"

In der Europäischen Union sind durch hier ansässige Wirtschaftsbeteiligte Präferenz­nachweise im Rahmen des APS nur in folgenden Fällen auszustellen:

  • Bilaterale Kumulierung mit Ursprungswaren der EU (Ausführer in der EU als Vorlieferant)
  • Weiterversand von Ursprungswaren mit Ersatz-Präferenznachweis durch einen Wiederversender in der EU
Für die Registrierung als REX ist ein schriftlicher Antrag zu stellen. Das entsprechende Formular steht auf der Webseite der Bundesfinanzverwaltung zur Verfügung oder ist über Zoll online abrufbar. Die Verwendung des Formulars ist verbindlich. Das Formular muss ausgedruckt und unterschrieben an das örtlich zuständige Hauptzollamt geleitet werden. Die Bearbeitung der Anträge durch die Hauptzollämter ist erst ab Januar 2017 möglich. Auf der unten genannten Website hat der Zoll ein entsprechendes Merkblatt eingestellt.

Links:

Für Fragen wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiter Ihrer IHK oder Handwerkskammer.

Quelle: Zoll.de

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