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Verlängerung der Grenzkontrollen

Diejenigen Mitgliedstaaten, die weiterhin Kontrollen an den Binnengrenzen durchführen wollen, sind gehalten, die Notwendigkeit, die Häufigkeit, die Orte und den Zeitpunkt der Kontrollen wöchentlich zu prüfen, die Intensität der Kontrollen dem Ausmaß der Bedrohung anzupassen und die Kontrollen aufzuheben, sobald dies zweckmäßig erscheint. Die Mitgliedstaaten sind außerdem dazu verpflichtet, einen monatlichen Bericht über die durchgeführten Kontrollen und ihre Notwendigkeit zu erstellen.

Die Verlängerung um weitere drei Monate betrifft die Kontrollen an denjenigen Binnengrenzen, die bereits Gegenstand der Empfehlung vom 12. Mai waren:

  • Österreich: Kontrollen an der österreichisch-ungarischen und österreichisch-slowenischen Landgrenze
  • Deutschland: Kontrollen an der deutsch-österreichischen Landgrenze
  • Dänemark: Kontrollen in den dänischen Häfen mit Fährverbindungen nach Deutschland und an der dänisch-deutschen Landgrenze
  • Schweden: Kontrollen in den schwedischen Häfen in der Polizeiregion Süd und West sowie auf der Öresund-Brücke
  • Norwegen: Kontrollen in den norwegischen Häfen mit Fährverbindungen nach Dänemark, Deutschland und Schweden.

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