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Umsatzsteuerbefreiungen im Internet-Versandhandel

In beiden Fällen ist entscheidend, dass der Liefergegenstand ausschließlich vom Käufer bzw. Abnehmer in seinem persönlichen Reisegepäck befördert wird. Für Fälle des Internet-Versandhandels gelten zur Erlangung der Steuerbefreiung dann andere Regeln, wenn die online bestellte Ware vor Abholung versandt wird, weil dann kein "reiner" Beförderungsfall mehr vorliegt, sondern eine "gebrochene Beförderung".

Unter den allgemeinen Voraussetzungen und bei Vorliegen der erforderlichen beleg- und buchmäßigen Nachweise kommt für Fälle des Internet-Versandhandels mit gebrochener Beförderung eine Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen in Versendungsfällen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Umsatzsteuergesetz in Betracht. In diesen Fällen wird die Rechnung mit einem Dienststempelabdruck versehen, der den Namen der Zollstelle und das Datum enthält.

(Quelle: Zoll)

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