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Schweiz: Versandhandelsregeln ändern sich zum 1. Januar 2019

Damit werden ausländische Unternehmen den Unternehmen mit Sitz in der Schweiz gleichgestellt. Noch gilt: Wenn der Steuerbetrag fünf Franken oder weniger beträgt, wird keine Mehrwertsteuer auf die Einfuhr erhoben. Wohingegen die gleiche Sendung eines Versandhändlers mit Sitz in der Schweiz der Inlandsteuer unterliegt. Das soll sich nun ändern.

Keine Einfuhrsteuern auf Kleinsendungen

Erzielt künftig ein ausländischer Versandhändler pro Jahr aus Kleinsendungen 100.000 CHF oder mehr, wird er in der Schweiz steuerpflichtig und muss sich in das MWST-Register eintragen. Es gilt weiterhin, dass auf Kleinsendung keine Einfuhrsteuer erhoben wird.

Die eidgenössische Steuerverwaltung hat Fachinformationen für Händler veröffentlicht. Darin finden Sie Hinweise zur Steuerpflicht und zur Anmeldung sowie Empfehlungen für einen reibungslosen Ablauf.

Eidgenössischen Zollverwaltung - Versandhandel

Quelle: Bayern Handwerk International

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