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Mindestlohn im EU-Ausland

Hier ein Beispiel: Sie wollen als Handwerksbetrieb einen oder mehrere Mitarbeiter für einige Wochen zur Renovierung des Feriendomizils Ihres Nachbarn nach Frankreich entsenden.

Welcher Lohn muss bezahlt werden?

Obwohl die Installateure oder Handwerker für ein deutsches Unternehmen arbeiten, haben sie in Frankreich einen Anspruch auf den französischen Mindestlohn von 9,53 Euro. Daran ändert auch nichts, wenn die Leistungen im Bekanntenkreis erbracht werden.

Wie ist die Rechtslage?

Der EuGH gibt vor, dass der Mindestlohn nicht von dem Recht des Landes abhängt, in dem der Arbeitsvertrag unterschrieben wurde, sondern davon, in welchem Land der Aufenthalt des Arbeitnehmers stattfindet (Stichwort: Entsenderichtlinie). Das gilt für alle Staaten der EU. Während ihrer Arbeitszeit im Nachbarland haben die Arbeitnehmer höhere Lebenshaltungskosten. Der Arbeitgeber ist laut EuGH dazu verpflichtet, ihnen ein Mindestmaß an Schutz zu gewährleisten. Darunter fallen sowohl der Mindestlohn als auch das Urlaubsgeld oder die Pendlerentschädigung.

Die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 (über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen) soll für einen fairen Wettbewerb sorgen und die Wahrung der Rechte von Arbeitnehmern garantieren. Sieht ein Mitgliedsstaat also einen Mindestlohn vor, gilt dieser auch für die aus dem Ausland entsandten Arbeitnehmer.

Welche Arbeitsbedingungen gelten?

Zu den Entsendevorschriften gehören nicht nur der Lohn, sondern auch die Arbeitsbedingungen. Zu den Arbeitnehmerschutznormen gehört z. B. der Tarifvertrag, dem der Arbeitnehmer unterworfen sein kann. Für die Dauer der Entsendung müssen Sie sicherstellen, dass für Ihre Mitarbeiter die gesetzlich oder tarifvertraglich geregelten Beschäftigungsbedingungen Frankreichs gelten. Dazu gehören u. a. die höchstzulässige Arbeitszeit und Mindestruhezeiten.

Wenn die Beschäftigungsbedingungen in Deutschland für Ihre Mitarbeiter vorteilhafter sind als die französischen, können Sie die heimischen Bedingungen für die Zeit der Entsendung aufrechterhalten. Und ist der deutsche Tariflohn im jeweiligen Gewerbe höher als in Frankreich, kann Ihrem Mitarbeiter für die Dauer der Entsendung die Höhe des deutschen Lohns ausgezahlt werden.

Die gesetzlichen Bestimmungen des jeweiligen Landes gelten auch, wenn die Leistungen im Bekanntenkreis erbracht werden.

Noch Fragen?

Sprechen Sie mit uns:

Karin Mai und Günter Wagner Bayern Handwerk International Tel. 0911 586856-0

 

(Quelle: Bayern Handwerk International)