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Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung

Mit dem neuen europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung kann ein Gericht nunmehr das Bankkonto eines Schuldners in einem anderen EU-Mitgliedstaat sperren lassen. Das Verfahren kann nur in Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug angewendet werden: Das für das Verfahren zuständige Gericht oder der Wohnsitz des Gläubigers dürfen sich nicht in dem Land befinden, in dem der Schuldner sein Konto führt. Die Verordnung gilt nicht im Vereinigten Königreich und Dänemark.

Schneller und günstiger

Das Verfahren stellt eine Alternative zu dem in jedem Mitgliedstaat bestehenden rechtlichen Verfahren dar. Der Vorteil: Gegenüber den nationalen Verfahren ist es schneller und kostengünstiger. Zudem wird der Schuldner nicht vor der Kontenpfändung informiert und kann so sein Geld nicht auf andere Konten verschieben. Alle Formblätter können online ausgefüllt werden und müssen keine genauen Angaben zu dem Bankkonto enthalten, das gesperrt werden soll. Der Name des Schuldners und der Bank, bei der das Konto geführt wird, reichen aus.

Quelle: ZDH, Newsletter HWK für München und Oberbayern

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