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Das deutsche Funkanlagengesetz ist in Kraft

In Deutschland wurde die Richtlinie 2014/53/EU im Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt (Funkanlagengesetz - FuAG) umgesetzt. Das Gesetz wurde am 03.07.2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und kann gegenüber der europäischen RED–Richtlinie mit einer für die Hersteller von Funkanlagen sicherlich erfreulichen Änderung aufwarten.

So regelt der § 38 des FuAG folgende Übergangsbestimmungen, die nicht in der Europäischen RED-Richtlinie zu finden sind. „Funkanlagen, die mit bislang geltenden harmonisierten Normen übereinstimmen, dürfen auch nach dem 12. Juni 2017 bis zur Veröffentlichung aktueller harmonisierter Normen in Verkehr gebracht werden.“

Nach Auffassung des Deutschen Gesetzgebers ist die Änderung notwendig gewesen, weil die auf europäischer Ebene erforderliche Veröffentlichung harmonisierter Normen nicht bis zum Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen werden konnte.

Die dadurch entstehende unbeabsichtigte Lücke „kann bei in Deutschland ansässigen Herstellern zu nicht hinnehmbaren existenzbedrohenden Umsatzeinbußen führen“. So führt die Bundesregierung in der Begründung zum Gesetzesentwurf aus. Mit der vorgenommenen Änderung würden diese Nachteile verhindert werden.

Der deutsche Gesetzgeber nutzt hier einen Ermessensspielraum, der bei der Umsetzung von Europäischen Richtlinien in nationales Recht möglich ist. Die übrigen Mitgliedstaaten der EU haben davon keinen Gebrauch gemacht.

Quelle: CE-News des TÜV-Rheinland

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