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Achtung bei Entsendung nach Tschechien: Verschärfte Auskunftspflichten!

Dazu gehören auch Kontrollen im öffentlichen Verkehr, etwa beim Passieren der Grenze. 

Neu ist  die Pflicht, die Arbeitsverträge aller entsandten Arbeitsnehmer am Arbeitsort aufzubewahren, und zwar in tschechischer Sprache.

Im Falle einer Kontrolle ist vorzulegen:

  • Deutsche Gewerbeberechtigung (Gewerbeanmeldung, Handwerkskarte, ggf. Handelsregisterauszug)
  • Werkvertrag mit dem tschechischen Auftraggeber
  • Verzeichnis der in Tschechien eingesetzten Arbeitnehmer mit dem Nachweis, dass sie in Deutschland zur Kranken- und Sozialversicherung angemeldet sind
  • Formular A1
  • Europäische Krankenversicherungskarte
  • Kopien der Arbeitsverträge
  • Nachweis, dass die entsandten Arbeitnehmer in Tschechien beim Arbeitsamt gemeldet wurden (=Entsendemeldung)

Diese Dokumente müssen (mit Ausnahme des Sozialversicherungsnachweises A1 und der Europäischen Krankenversicherungskarte) in einer tschechischen Übersetzung vorgelegt werden.

Die Einhaltung dieser neuen Regelungen kontrollieren die tschechischen Organe der Arbeitsinspektion (www.suip.cz). Fehlende Unterlagen am Arbeitsort werden mit einer Geldstrafe in Höhe bis zu 500.000 CZK (ca. 20.000 EUR) geahndet.

Bei Entsendungen von sog. Drittstaatlern (Nicht-EU-Bürgern) kann das tschechische Kontrollorgan auch die entsprechende Aufenthaltsgenehmigung der zuständigen Behörde des Sitzstaates anfordern.

Bayern Handwerk International berät und unterstützt bayerische Handwerksbetriebe bei der Erstellung der Entsendemeldung für Tschechien. Sie können sich gerne auch an die Experten Ihrer IHK wenden.

Ansprechpartner:

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