Brexit: Entsendung England und Nordirland

München 06.06.2017

Aufgrund des beabsichtigten EU-Austritts des Vereinigten Königreichs werden die A1-

Entsendebescheinigungen für Tätigkeiten im Vereinigten Königreich nicht mehr für Zeiträume ausgestellt, die über den 29. März 2019 hinausgehen.

 

Die A1-Entsendebescheinigung schützt vor einer Doppelverbeitragung, solange der entsandte Arbeitnehmer bzw. Unternehmer nicht länger als zwei Jahre in einem EU/EWR-Mitgliedsstaat oder der Schweiz tätig ist. Diese A1-Bescheinigung ist grundsätzlich für zwei Jahre gültig und befreit für diese Zeit von der Sozialversicherungspflicht im Ausland. Der beabsichtigte Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union hat Auswirkungen auf die Entsendung von Beschäftigten dorthin. Nach Ansicht des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenkassen wird das europäische Koordinierungsrecht spätestens zum 29. März 2019 keine Anwendung mehr finden.

Stichtag 29. März 2019

Vor diesem Hintergrund hat der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen im Einvernehmen mit dem Bundesarbeitsministerium den gesetzlichen Krankenkassen empfohlen, A1-Bescheinigungen für Tätigkeiten im Vereinigten Königreich nicht mehr für Zeiträume auszustellen, die über den 29. März 2019 hinausgehen. Es ist derzeit noch offen, welche Regelungen ab dem 30. März 2019 zum Tragen kommen.

Quelle: Newsletter HWK München/ZDH