Achtung: Barmittel können auch Aktien oder Sparbücher sein

Nürnberg 14.09.2018

Die Einreise nach Deutschland endete für einen in Frankreich ansässigen Mann mit einer unangenehmen Überraschung:

 

Im südlichen Baden-Württemberg, knapp 100 Kilometer von der französischen Grenze entfernt, wurde sein Fahrzeug von Zollbeamten gestoppt. Der Fahrer gab an, 10.000 Euro mit sich zu führen. Eine Gepäckkontrolle deckte nicht nur die angegebenen 10.000 Euro auf, sondern noch weitere 160.500 Euro. Der Betroffene musste 42.000 Euro hinterlegen und kann mit einem Bußgeldverfahren rechnen.

Was sind Barmittel?

Der www.zoll.de nutzte die Meldung über diesen Fall, um über die Grenze mitgeführter Barmittel zu informieren. Was nicht jedem bewusst sein dürfte: Auch Wertpapiere, Sparbücher und Edelmetalle fallen unter den Begriff „Barmittel“.

Der Zoll schreibt dazu:

Bei der Einreise nach Deutschland aus einem Mitgliedstaat der EU und bei Ausreise aus Deutschland in einen Mitgliedstaat der EU müssen mitgeführte Barmittel und gleichgestellte Zahlungsmittel im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr den Kontrolleinheiten des Zolls auf Befragen mündlich angezeigt werden.

Als Barmittel gelten Bargeld (z.B. Banknoten und Münzen, die gültige Zahlungsmittel sind), bestimmte Wertpapiere (z.B. Sparbriefe, Schecks, Aktien und Wechsel) sowie gleichgestellte Zahlungsmittel (z.B. Sparbücher, elektronisches Geld sowie Edelmetalle [wie Platin, Gold und Silber] und Edelsteine - roh oder geschliffen - [wie Diamanten, Rubine, Saphire oder Smaragde]).

Quelle: Newsletter Bayern Handwerk International/ Zoll.de