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Schweiz: Das neue „Swissness“-Recht

Schweizer Produkte und Dienstleistungen genießen einen hervorragenden Ruf im In- und Ausland. Schweizer Herkunftsangaben werden deshalb gerne und häufig verwendet, leider aber auch zunehmend von Trittbrettfahrern. Schweizer Produkte und Dienstleistungen werden mit Exklusivität, Tradition und Qualität in Verbindung gebracht. Dieser gute Ruf erweckt Vertrauen, beeinflusst den Kaufentscheid der Konsumentinnen und Konsumenten und ist für Produzierende und Dienstleistungserbringende ein klarer Wettbewerbsvorteil.

Swissness-Missbrauch hat zugenommen

Die missbräuchliche Verwendung der „Swissness“ im In- und Ausland hat zugenommen. Die neuen „Swissness“-Kriterien stärken den Schutz der Herkunftsbezeichnung „Schweiz“ und des Schweizerkreuzes im Inland und mit Blick auf die Rechtsdurchsetzung im Ausland. Das Herzstück bilden präzisere Regeln im Markenschutzgesetz (MSchG), unter welchen Voraussetzungen ein Produkt oder eine Dienstleistung als „schweizerisch“ bezeichnet werden darf.

Drei neue Kategorien

Das neue MSchG unterteilt Waren in drei Kategorien: Naturprodukte, Lebensmittel und industrielle Produkte. Die Herkunftskriterien für Dienstleistungen wurden ebenfalls angepasst. Wer „Swissness“ zu Werbezwecken verwenden will, muss die Herkunftskriterien des MSchG erfüllen. Wer diese erfüllt, darf die Bezeichnung Schweiz – wie schon heute – freiwillig und ohne Bewilligung benutzen. Werden diese Regeln eingehalten, so dürfen neu auch Waren – und nicht mehr nur Dienstleistungen – mit dem Schweizerkreuz versehen werden; das Schweizerwappen bleibt dagegen grundsätzlich weiterhin dem Gemeinwesen vorbehalten. Die Möglichkeit, auch nichtlandwirtschaftliche geografische Angaben (z.B. 4 „Genève“ für Uhren) in ein neues Register und gestützt darauf als geografische Marke einzutragen, erlaubt es den interessierten Branchen, einen offiziellen Schutztitel in der Schweiz zu erhalten.

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