Zollrecht: Abfrage der Steuer-ID ausgesetzt

Augsburg 05.10.2017

Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) hat die rechtlichen und praktischen Bedenken der Unternehmen im Austausch mit der Generalzolldirektion (GZD) und dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) in den vergangenen Monaten wiederholt vorgebracht.

 

Im Rahmen eines erneuten Verbändegesprächs hat das BMF jetzt mit Blick auf die o.g. Aussetzung auf Nachfrage Folgendes ergänzt:

Die Steuer-ID ist ab sofort nicht mehr Bestandteil der Fragebögen zur Neubewertung, muss also nicht länger übermittelt werden.

Steuer-IDs, die von den Unternehmen bereits übermittelt wurden, werden einem Abgleich mit den Finanzämtern der Länder bis auf weiteres nicht zugeführt.

Das BMF hat erneut betont, dass die Zollverwaltung unabhängig von der derzeitigen Aussetzung der Abfrage der Steuer-ID nach dem UZK dennoch verpflichtet ist, das Kriterium der steuerrechtlichen Zuverlässigkeit zu prüfen. Im Prozess der Neubewertung bis April 2019 wird die Prüfung dieses Kriteriums nun vorerst aufgeschoben und zunächst mit der Prüfung anderweitiger Kriterien begonnen.

Offen, bis wann die Erhebung ausgesetzt bleibt

Das BMF hat auf Nachfrage keine Angaben gemacht, bis wann die Erhebung ausgesetzt bleibt, ob die Abfrage der Steuer-ID komplett verworfen wird, oder ab wann und ggfs. in welcher Form eine Prüfung der steuerrechtlichen Zuverlässigkeit alternativ zur Steuer-ID erfolgen wird. Nach Auskunft des BMF werden derzeit Alternativen eruiert. Von weiteren Ausführungen auf der Internetseite des Zolls (www.zoll.de) wird bis auf weiteres wohl abgesehen.

Das weitere Vorgehen wird auch von der Entscheidung des EuGH abhängen. Im August 2017 hat das Finanzgericht Düsseldorf an den Gerichtshof der Europäischen Union die Frage übermittelt, ob die Abfrage der Steuerdaten von Aufsichtsratsmitgliedern und Angestellten mit Europäischem Recht vereinbar ist.

Die Fragenkataloge wurden entsprechend angepasst.

Links:

Den aktualisierten Fragenkatalog zur Selbstbewertung für den Antrag auf Erteilung einer AEO-Bewilligung finden Sie u.a. unter:Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter - Allgemeines zum Antragsverfahren

Weitere Informationen zur Neubewertung zollrechtlicher Bewilligungen finden Sie unter:Neubewertung zollrechtlicher Bewilligungen

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Ansprechpartner Ihrer IHK oder Handwerkskammer.

Quelle: Newsletter International IHK Schwaben