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Zoll: Zollrechtliche Bewilligungen über Trader-Portal

Zoll: Zollrechtliche Bewilligungen über Trader-Portal

Danach sind Anträge für eine Reihe von zollrechtlichen Bewilligungen ab sofort ausschließlich elektronisch über das „Trader Portal“ zu stellen, das als Teil des Customs Decisions System (CDS) der EU gemäß dem Unionszollkodex eingeführt wird.

Nähere Informationen rund um die neue Systematik bei der Beantragung von zollrechtlichen Bewilligungen finden Sie auf der Website der EU-Kommission und auf der Website des deutschen Zolls.Deutschland und einige weitere EU-Mitgliedstaaten führen das Customs Decisions System der EU nur für einen Teil der Bewilligungen ein. Betroffen sind in erster Linie Anträge auf Erteilung mitgliedstaatübergreifender Bewilligungen, d.h. Bewilligungen, an denen mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist (z.B. ehemalige Einzige Bewilligungen).

Abwicklung in Deutschland weiterhin auf Papier

Zollrechtliche Bewilligungen, die ausschließlich in Deutschland abgewickelt werden, d.h. bei denen kein anderer Mitgliedstaat beteiligt ist, sind weiterhin papiermäßig mit den im Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung bereitgestellten Formularen beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen. Die Antragstellung über das EU-Trader Portal ist in diesem Fall nicht zulässig und führt zur Nichtannahme des Antrags.Um Anträge über das EU-Trader Portal stellen zur können, ist neben einer gültigen EORI-Nummer auch ein EU-Nutzerkonto (EU-Login) erforderlich. Die Einrichtung eines solchen Nutzerkontos ist mit dem Antragsformular 05700 bei der Generalzolldirektion, Direktion II, Team Stammdatenmanagement - Dienstort Dresden - zu beantragen.

Die deutsche Zollverwaltung macht zudem auf einige Besonderheiten aufmerksam:

  • Änderungen von bereits am 2. Oktober 2017 bestehenden mitgliedstaatübergreifenden Bewilligungen oder die Verlängerung von befristeten mitgliedstaatübergreifenden Bestandsbewilligungen sind nicht über das EU-TP zu beantragen.
  • Anträge auf Erteilung der Bewilligung als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO) sind nicht Gegenstand des EU-TP. Sie sind weiterhin entweder papiermäßig mit dem Antragsformular 0390 oder elektronisch unter Verwendung des Internetantrags (IAEO) zu stellen. 
  • Anträge auf Erteilung der Bewilligung zur vereinfachten Zollwertermittlung (CVA) sind nur dann über das EU-TP zu stellen, wenn eine Ausweitung auf zwei oder mehrere Mitgliedstaaten beantragt wird. Sofern die Bewilligung CVA ausschließlich in Deutschland in Anspruch genommen werden soll, ist der Antrag wie bisher in Papierform direkt beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen.
  • Anträge auf Erteilung der Zulassung zur Einrichtung eines Linienverkehrs (RSS) und der Bewilligung für die Erstellung der Wiegenachweise für Bananen (AWB) sind immer in elektronischer Form über das EU-TP zu stellen. Eine papiermäßige Antragstellung ist seit dem 2. Oktober 2017 nicht mehr möglich.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an die Ansprechpartner Ihrer IHK oder Handwerkskammer.

Quelle: Newsletter IHK München