Zoll und Ceta: Vorläufige Anwendung von CETA führt zu Änderungen bei Zollkontingenten und Einfuhrzöllen

Bonn 04.10.2017

Das umfassende Handelsabkommen CETA zwischen der EU und Kanada wird seit dem 21. September 2017 vorläufig angewendet. Das Abkommen gilt nach Angaben von Germany Trade & Invest (GTAI) auch für landwirtschaftliche Erzeugnisse, sieht aber keine generelle Zollfreiheit in diesem Bereich vor.

 

Es werden daher ab dem Tag der vorläufigen Anwendung Zollkontingente für bestimmte Waren mit Ursprung in Kanada eröffnet und bestehende Einfuhrzölle stufenweise gesenkt.

Rind- und Schweinefleisch

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1585 betrifft Rind- und Schweinfleisch. Die Durchführungsverordnung legt Zollkontingente, Regelungen zur Kontingentsverwaltung sowie Bestimmungen für die Vorlage eines Ursprungsnachweises fest.

Die Einfuhrzollkontingente werden gemäß Artikel 184 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verwaltet. Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist die Vorlage einer Einfuhrlizenz. Hierfür ist eine Sicherheit in Höhe von 9,50 Euro/100 kg Schlachtkörperäquivalent im Falle von Rindfleisch und von 6,50 Euro/100 kg Schlachtkörperäquivalent im Falle von Schweinefleisch zu leisten. Alle Mengen werden allen zulässigen Antragstellern ab Oktober 2017 für Anträge zur Verfügung gestellt.

Der Ursprung ist auf der Rechnung oder mittels eines anderen Handelspapiers nachzuweisen. Der Wortlaut des Ursprungsnachweises ist in Anhang 2 des Protokolls über Ursprungsregeln und Ursprungsbestimmungen zu CETA festgelegt.

Weichweizen

Mit Durchführungsverordnung (EU) 2017/1586 wird ein zollfreies Zollkontingent auf die Einfuhr von 100.000 Tonnen Weichweizen anderer als hoher Qualität des KN-Codes 1001 99 00 mit Ursprung in Kanada für einen Zeitraum von sieben Jahren festgelegt.

Der Ursprung ist auf der Rechnung oder mittels eines anderen Handelspapiers nachzuweisen. Der Wortlaut des Ursprungsnachweises ist in Anhang 2 des Protokolls über Ursprungsregeln und Ursprungsbestimmungen zu CETA festgelegt.

Getreide

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1587 regelt die stufenweise Senkung von Zöllen im Getreidesektor für Waren der KN-Codes 1001 11 00, 1001 19 00, ex 1001 99 00, 1002 10 00 sowie 1002 90 00 mit Ursprung in Kanada. Ab dem Jahr 2024 kann die Einfuhr der genannten Waren zollfrei erfolgen.

Milcherzeugnisse

Mit CETA werden Zölle auf Milch und Milcherzeugnisse mit Ursprung Kanada abgeschafft. Ein bestehendes Zollkontingent für Cheddar (Einfuhrzollkontingent Nr. 09.4513) wird mit  Durchführungsverordnung (EU) 2017/1588 abgeschafft.

Quelle: GTAI Zoll News