Vergütung von Vorsteuer anderer EU-Mitgliedstaaten an inländische Unternehmen

Nürnberg 09.12.2015

Sie haben im Rahmen Ihrer Handwerkstätigkeit in Italien, Österreich oder in einem anderen der EU-Mitgliedsstaaten getankt, übernachtet oder Maut bezahlt? Die Vorsteuer für diese Beträge können Sie sich möglicherweise über das Vorsteuervergütungsverfahren erstatten lassen.

 

Jeder EU-Mitgliedstaat erstattet seinen Unternehmern unter bestimmten Voraussetzungen die Umsatzsteuer zurück. Auch für Umsatzsteuer, die Unternehmen in anderen EU-Mitgliedsstaaten gezahlt haben, gibt es ein Vergütungsverfahren. Für die Organisation dieser Verfahren und die Weiterleitung der Anträge ist das Bundeszentralamt für Steuern zuständig. Allerdings gibt es in den EU-Mitgliedsstaaten unterschiedliche Mindestbeträge und auch unterschiedlich erstattungsfähige Steuern.

Beantragungsverfahren

Die Anträge auf Vorsteuervergütung sind elektronisch über das BZSt-Online-Portal beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) einzureichen. Papieranträge sind nicht zulässig.

Das BZSt prüft, ob der Antragsteller im beantragten Vergütungszeitraum zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und ob ihm die im Antrag angegebene Steuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zugeordnet ist. Das BZSt entscheidet dann innerhalb von 15 Tagen über die Weiterleitung des Antrags an den Erstattungsstaat, also den Staat, in dem die Umsatzsteuer vom Unternehmer gezahlt wurde.

Weitere Informationen

Grundsätzliche Informationen und Besonderheiten im Verfahren, die bei der Antragstellung in den anderen EU-Mitgliedstaaten zu beachten sind, finden Sie in der sogenannten „Präferenzliste“. Hier wird gelistet, ob elektronische Kopien der Originalrechnungen erforderlich sind, wie hoch die Grenzwerte in nationaler Währung sind etc.

PDF zum Download: Präferenzliste der EU-Mitgliedsstaaten (Stand 12.06.2015)

(Quelle: Bayern Handwerk International)