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Mitarbeiterentsendung: Wichtig bei Montagen im Ausland: die 183-Tage-Regel

Im Rahmen der 183-Tage-Regelung werden im Doppelbesteuerungsabkommen die Einkünfte im Ansässigkeitsstaat und nicht im Tätigkeitsstaat besteuert, wenn alle drei folgenden Voraussetzungen zutreffen:
  • Der Arbeitnehmer hält sich im Tätigkeitsstaat insgesamt nicht länger als 183 Tage auf.
  • Die Vergütung wird von einem Arbeitgeber gezahlt, der nicht im Tätigkeitsstaat ansässig ist.
  • Die Vergütung erfolgt nicht von einer Betriebsstätte, die der Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat hat.

Vorsicht ist bei der Berechnung hinsichtlich des Zeitraums geboten. Das Doppelbesteuerungsabkommen des jeweiligen Landes mit Deutschland bezieht sich darauf, ob das Kalenderjahr, das Steuerjahr oder ein Zeitjahr (12 Monate) gelten. Zu klären ist auch, welche Aufenthalte hierzu gezählt werden (Aufenthalt an Feiertagen, Wochenenden usw. oder tatsächlichen Tätigkeitstagen).

Auch der Begriff der "Betriebsstätte" wird unterschiedlich definiert. So kann je nach Land eine Baustelle bereits ab einem Zeitraum von sechs oder neun Monaten und nicht, wie meist üblich, ab zwölf Monaten zu einer Betriebsstätte führen.

Quelle: Newsletter Bayern Handwerk International