Mitarbeiterentsendung nach Italien: Was muss gemeldet werden?

Nürnberg 17.01.2018

Wer Mitarbeiter für Aufträge nach Italien entsendet, muss sie vor Arbeitsbeginn beim Ministerium für Arbeit und Soziales online anmelden.

 

Darüber hinaus gibt es eine zweite Meldung: die Meldung beim Ministerium für Wirtschaftliche Entwicklung im Hinblick auf die Art der Tätigkeiten, berufliche Qualifikation und vorhandene Versicherungsdeckung. Rechtsgrundlage ist das Gesetzesdekret Nr. 206 vom 9.11.2007.

Wer ist betroffen?

Bayern Handwerk International BHI hat nachgefragt, wer von dieser Meldung betroffen ist: Die Meldung der Dienstleistungserbringung beim Ministerium für Wirtschaftliche Entwicklung muss im Falle von reglementierten Berufen erfolgen. Im Rahmen der sog. Dienstleistungsanzeige muss die Qualifikation nachgewiesen werden. In der Liste der reglementierten Berufe (professioni regolamentate) sind vor allem Berufe aus dem Gesundheitswesen oder der öffentlichen Sicherheit aufgeführt, z. B. Anwalt, Architekt, Chemiker, Arzt. Aus dem Handwerk sind Friseure, Kosmetiker und Installateure von Anlagen betroffen.

Handwerksbetriebe, die folgende Anlagen (i.S.d.D.M. Nr.37/2008) in Italien installieren, müssen vor Tätigkeitsbeginn die Dienstleistungsanzeige einreichen:

  • Anlagen zur Erzeugung, Verteilung und Nutzung von elektrischem Strom
  • Radio- und Fernsehanlagen, Antennen und generell elektronische Anlagen
  • Heizungs-, Klima-, Kälte und Ventilationsanlagen
  • Sanitär- und Hydraulikanlagen
  • Anlagen zur Beförderung und Nutzung von Gas
  • Förderanlagen für Personen und Lasten (Lifte, Hebebühnen, Lastenaufzüge, Rolltreppen u. ä.)
  • Brandschutzvorrichtungen

Ablauf und Nachweise

Die Dienstleistungsanzeige (die es nur in italienischer Sprache gibt) muss vor Tätigkeitsbeginn bei der Behörde eingehen.

Die Dienstleistungsanzeige ist für ein Jahr für Berufe gültig, die in Zusammenhang mit dem Gesundheitswesen oder der öffentlichen Sicherheit stehen (z. B. Installateure von Anlagen), für alle anderen Fälle ist die Dienstleistungsanzeige 18 Monate gültig (z. B. Friseurhandwerk). Falls der Dienstleistungsaufnahme etwas entgegensteht, muss sich die Behörde innerhalb einer 30-Tage-Prüfungsfrist melden. Als Qualifikationsnachweis dient die sog. EU-Bescheinigung, die man von der jeweiligen Handwerkskammer erhält, bei der man eingetragen ist.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre IHK oder Handwerkskammer.

Quelle: Newsletter BHI