Mitarbeiterentsendung nach England und Nordirland

Nürnberg 13.07.2017

Die A1-Entsendebescheinigung schützt vor einer Doppelverbeitragung, solange der entsandte Arbeitnehmer bzw. Unternehmer nicht länger als zwei Jahre in einem EU/EWR-Mitgliedsstaat oder der Schweiz tätig ist.

 

Diese A1-Bescheinigung ist grundsätzlich für zwei Jahre gültig und befreit für diese Zeit von der Sozialversicherungspflicht im Ausland.

Auswirkungen des Brexit

Der beabsichtigte Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union hat Auswirkungen auf die Entsendung von Beschäftigten dorthin. Nach Ansicht des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenkassen wird das europäische Koordinierungsrecht spätestens zum 29.03.2019 keine Anwendung mehr finden.  Vor diesem Hintergrund hat der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen im Einvernehmen mit dem Bundesarbeitsministerium den gesetzlichen Krankenkassen empfohlen, A1-Bescheinigungen für Tätigkeiten im Vereinigten Königreich nicht mehr für Zeiträume auszustellen, die über den 29.03.2019 hinausgehen.  Es ist derzeit noch offen, welche Regelungen ab dem 30.03.2019 zum Tragen kommen.