Zum Hauptinhalt springen

Länderberichte zur Dienstleistungserbringung im Ausland

Will ein Unternehmer einen Auftrag in Frankreich oder auch China ausführen, also für einen begrenzten Zeitraum dort eine Dienstleistung erbringen, wird er zu diesem Zweck meist einen oder mehrere Mitarbeiter seines Betriebes in das Nachbarland entsenden. Dass dies nicht immer ganz unproblematisch ist, zeigen Beispiele aus der Praxis. Die richtige Information im Vorfeld der Entsendung ist daher „die halbe Miete“.

Wichtig ist zunächst der sozialversicherungsrechtliche Schutz der Arbeitnehmer, verbunden mit der Frage, ob das deutsche Sozialversicherungsrecht während der Entsendung anwendbar bleibt. Abhängig vom Zeitraum der Entsendung ist zudem das Besteuerungsrecht. Hier hilft der Blick in die mit zahlreichen Ländern abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen. Diese geben in der Regel auch Auskunft darüber, ab wann durch die Entsendung eine Betriebsstätte im Ausland begründet wird.

Um Ärger und Sanktionen während des Auslandseinsatzes zu vermeiden, sollte das entsendende Unternehmen sich darüber hinaus rechtzeitig mit den Gesundheits- und Arbeitsschutzbestimmungen vor Ort vertraut machen. Denn bei Entsendungen gilt das sog. Arbeitsortsprinzip, d.h. es gelten die Bestimmungen des jeweiligen Landes. Oft ist das Überwachungssystem engmaschig, so dass Verstöße gegen geltendes Arbeitsschutzrecht empfindliche Strafen nach sich ziehen können. Mit den Länderberichten zum Thema „Dienstleistungen erbringen in…“ bietet die Germany Trade & Invest die nötigen Basisinformationen rund um das Thema Entsendung von Mitarbeitern bei grenzüberschreitender Dienstleistungserbringung.

(Quelle: gtai und Außenwirtschaftsnews der HWK München, November)