Italien: Umsatzsteuer

Nürnberg 17.01.2017

Seit Jahresbeginn 2017 müssen alle Unternehmer in Italien eine vierteljährliche Umsatzsteuererklärung abgeben. Diese ersetzt die bisherige Jahreserklärung. Fällig wird die neue Meldung zum Ende des zweitfolgenden Monats nach dem jeweiligen Quartal.

 

Die Münchner Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Küfner Maunz Langer Zugmaier hat darüber im Umsatzsteuer-Newsletter 33/2016 informiert:

Für die nicht fristgerechte Abgabe sind Strafen zwischen EUR 5.000 und EUR 50.000 vorgesehen. Die bisher geltenden Zahlungsfristen für die italienische Umsatzsteuerschuld bleiben jedoch weiterhin bestehen. Das heißt monatliche Umsatzsteuerzahler müssen auch weiterhin bis zum 16. des Folgemonats die Umsatzsteuer an den Fiskus entrichten.

Die für den 01.01.2017 geplante Erhöhung des Regelsteuersatzes von 22% auf 24% wurde auf 2018 verschoben.

Quelle: Newsletter Bayern Handwerk Internationmal