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Geschenk mit unliebsamen Überraschungen

Bei der Einfuhr einer Geschenksendung aus Ländern, die nicht der Europäischen Union angehören, sind grundsätzlich Einfuhrabgaben (das heißt, Zoll sowie die Einfuhrumsatzsteuer und gegebenenfalls andere Verbrauchsteuern) zu entrichten.

Von diesem Grundsatz gibt es aber Ausnahmen, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen:

  • So sind bei Waren, die von einer Privatperson an eine andere Person gesandt werden, keine Einfuhrabgaben zu entrichten, wenn es sich um eine gelegentliche, nichtkommerzielle Sendung (unentgeltlich) handelt, deren Gesamtwert den Betrag von 45 Euro nicht übersteigt.
  • Sendungen, die unentgeltlich von oder an ein Unternehmen gesandt werden, gelten nicht als abgabenfreie Geschenksendungen. Die Wertgrenze bezieht sich auf den Betrag in Euro, nicht US-Dollar oder eine andere Währung.
  • Bei Tabakwaren, Alkohol und alkoholischen Getränken sowie bei Parfüm und Eau de Toilette dürfen darüber bestimmte Mengengrenzen nicht überschritten werden.
  • Wenn Zweifel bestehen, ob es sich bei der Sendung tatsächlich um ein Geschenk handelt, ob die Sendung von einem Unternehmen abgesandt wurde oder an ein Unternehmen gerichtet ist, ist vielfach eine direkte Zustellung ohne die Erhebung von Abgaben nicht möglich.

Quelle: Zoll.de/Newsletter Bayern Handwerk International