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Geschenke aus dem Ausland können zu einer unangenehmen Überraschung werden

Es gilt: Auch für Geschenke muss man unter bestimmten Umständen Steuern bezahlen. Bei der Einfuhr einer Geschenksendung aus Ländern, die nicht der Europäischen Union angehören, sind grundsätzlich Einfuhrabgaben, das heißt Zoll sowie die Einfuhrumsatzsteuer und gegebenenfalls andere Verbrauchsteuern, zu entrichten. Von diesem Grundsatz gibt es aber auch Ausnahmen. Das Bundesfinanzministerium schreibt dazu:

So sind bei Waren, die von einer Privatperson an eine andere Person gesandt werden, keine Einfuhrabgaben zu entrichten, wenn es sich um eine gelegentliche, nichtkommerzielle Sendung (=unentgeltlich) handelt, deren Gesamtwert den Betrag von 45 Euro nicht übersteigt. Sendungen, die unentgeltlich an Unternehmen gesandt werden, gelten nicht als abgabenfreie Geschenksendungen. Die Wertgrenze bezieht sich auf den Betrag in Euro, nicht US-Dollar oder eine andere Währung. Bei Tabakwaren, Alkohol und alkoholischen Getränken sowie bei Parfüm und Eau de Toilette dürfen darüber hinaus bestimmte Mengengrenzen nicht überschritten werden. (Quellen: IHK Niederbayern, Zoll BH International)