China und Dänemark - Änderungen im Bereich Carnet

Nürnberg 16.09.2013

Bitte beachten Sie die folgenden Änderungen im Carnet-Bereich:

 

China:

Der chinesische Bürge empfiehlt dringend, für die Teilnahme an Messen und Ausstellungen relevante Dokumente mitzuführen. Das können Genehmigungen für die zu besuchenden Ausstellungen sein, Einladungsschreiben vom Organisator der Messe, Bestätigungen der Standnummer o.ä. Diese sind nur vorzuzeigen, wenn der chinesische Zoll danach fragt. Im Feld C des Carnets muss „Exhibition and Fairs“ angegeben sein. ATA Carnets für Warenmuster oder Berufsausrüstung werden zurückgewiesen.

Des Weiteren fordert der chinesische Bürge die Carnet-Inhaber auf, die Beschreibung der Waren in der Allgemeinen Liste so klar und verständlich zu formulieren, dass die Waren von den chinesischen Zollbeamten leicht und eindeutig identifiziert werden können.

Ein Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsdauer von vorübergehend eingeführten Waren muss 30 Tage vor Ablauf der festgesetzten Wiederausfuhrfrist gestellt werden. Der chinesische Zoll kann Strafen verhängen, wenn diese Regel nicht beachtet wird.

Fahrzeuge, die vorübergehend mit Carnet ATA für eine Messe oder Ausstellung nach China eingeführt wurden, müssen unmittelbar nach Ende der Messe/Ausstellung wieder ausgeführt werden, wenn sie keine Importlizenz haben, die vom chinesischen Handelsministerium ausgestellt wurde. Gebrauchtwagen oder Fahrzeuge mit Rechtssteuer benötigen diese Importgenehmigung bereits vor der vorübergehenden Einfuhr.

Dänemark:

Für die Färöer Inseln müssen Carnets ausgestellt werden, da diese nicht zum Zollgebiet Dänemarks gehören. Grönland akzeptiert keine Carnets.