CE-Kennzeichnung: Neues Gerichtsurteil zur Anbringung

Nürnberg 20.12.2017

Die CE-Kennzeichnung ist auf dem Produkt selbst anzubringen, wenn dort ausreichend Platz zur Verfügung steht.So regelt beispielsweise die Niederspannungsrichtlinie in Artikel 17.

 

„Die CE-Kennzeichnung wird gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem elektrischen Betriebsmittel oder seiner Datenplakette angebracht. Falls die Art des elektrischen Betriebsmittels dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, wird sie auf der Verpackung und den Begleitunterlagen angebracht.“

Das Oberlandesgericht OLG Köln hat dies nun in einem aktuellen Urteil nochmals eindringlich bestätigt. Das Gericht hat einen Hersteller von LED-Lampen dazu verpflichtet, die CE-Kennzeichnung auch auf den Lampen selbst anzubringen. Das Gericht war der Ansicht, dass die Lampenfassung bzw. der Beleuchtungskörper genügend Platz biete, um die CE-Kennzeichnung mit der vorgeschriebenen Mindesthöhe von 5 mm anzubringen.

Eine CE-Kennzeichnung nur auf der Lampenverpackung selbst anzubringen reicht nicht aus. Die Verpackung wir din der Regel nach Entnahme der Lampe weggeworfen. Dadurch gehen dem Verbraucher wichtige Informationen zum Produkt  –und dazu zählt das OLG Köln die CE-Kennzeichnung – verloren. Das Gericht sieht es als Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG), wenn die CE-Kennzeichnung nicht auf  dem Produkt angebracht ist und so wesentliche Informationen vorenthalten werden. Ein ebenfalls beklagter Händler, der die fraglichen Lampen verkauft hat, wurde dagegen entlastet.  Laut OLG hat der Händler/Vertreiber „ ... zwar bestimmte Prüfpflichten, insbesondere ob das Elektrogerät mit der CE-Kennzeichnung nach § 12 ElektroStoffV versehen ist, ein Verkaufsverbot greift nach der Systematik des Gesetzes jedoch gerade nicht.“

Quelle: TÜV Rheinland Consulting Newsletter