Besicherung von Warenorten im Unionszollkodex ab Mai 2016

München 26.11.2015

Mit 1. Mai 2016 wird der Unionszollkodex (UZK) anwendbar. Die „Vorübergehende Verwahrung“ ist ein Rechtszustand der ab Gestellung der Waren bis zur Überlassung zu einem Zollverfahren gilt. In der Regel erfolgt die Gestellung nach vorangegangenem Zollverfahren und somit auch die Verwahrung an einem zugelassenen Warenort.

 

Die „Vorübergehende Verwahrung“ ist ein Rechtszustand der ab Gestellung der Waren bis zur Überlassung zu einem Zollverfahren gilt. In der Regel erfolgt die Gestellung nach vorangegangenem Zollverfahren und somit auch die Verwahrung an einem zugelassenen Warenort. Zugelassene Warenorte können unter dem UZK nur mehr unter bestimmten Voraussetzungen bewilligt werden. Sie müssen nicht bewilligt werden, wenn die Örtlichkeit bereits als Zoll- oder Verwahrungslager zugelassen ist. Warenorte, an denen Nicht-Unionswaren gestellt werden, sowie Zoll- und Verwahrungslager sind im UZK zwingend zu besichern. Der Bewilligungsinhaber bzw. Betreiber von Zoll- und Verwahrungslagern hat nach derzeitigem Wissensstand für jeden Warenort eine Sicherheit in Höhe des Referenzbetrages zu leisten. Dieser Referenzbetrag ist die höchstmögliche Summe von Zoll (und gegebenenfalls Einfuhrumsatzsteuer und Verbrauchsteuern), die an diesem Warenort entstehen kann. Die Ermittlung und Überwachung des Referenzbetrages wird zu einem hohen administrativen Aufwand führen und kann gegebenenfalls auch zu Liquiditätsengpässen führen. Wie kann die Besicherung (nicht aber die Verwaltung des Referenzbetrages) vermieden oder reduziert werden? Der Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO) bzw. die Erfüllung der Kriterien werden Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Vereinfachungen im Zollrecht. So ist die Erfüllung der AEO-Kriterien Bedingung für z.B.

  • vereinfachte Anmeldung
  • Anschreibung in der Buchführung
  • zugelassener Empfänger TIR
  • zugelassener Versender/Empfänger  im Versandverfahren
  • Gesamtsicherheit für mehrere Zollverfahren
  • reduzierte Referenzbeträge
  • Befreiung von der Sicherheitsleistung für bestimmte Zollverfahren

 Für die reduzierte Sicherheit bei Zahlungsaufschub und der Befreiung von der Gestellungspflicht im Anschreibeverfahren ist sogar der AEO-Status zwingende Bedingung. Wenn ab Anwendung des UZK die Leistung einer Sicherheit vermieden oder reduziert werden soll, sollte die Beantragung einer AEO-Bewilligung (zumindest AEO-C) rechtzeitig in Angriff genommen werden.

Ansprechpartner

(Quelle: IHK Nürnberg)