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Belegnachweis "Gelangensbestätigung" bei steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen

 

Was ändert sich damit für Handwerksbetriebe? Hier einige wichtige Aspekte:

Formale Anforderungen:

Die Gelangensbestätigung per Email (ohne Unterschrift) ist zulässig, sofern erkennbar ist, dass die elektronische Übermittlung im Verfügungsbereich des Abnehmers oder des Beauftragten begonnen hat, was z. B. aus der Emailadresse ersichtlich ist.

Eine Sammelgelangensbestätigung ist möglich. Es können Umsätze bis zu einem Quartal zusammengefasst werden. Hilfreich ist dabei, wenn eine Liste mit Lieferscheinnummern vom Kunden gegengezeichnet wird. Es ist nicht notwendig, ein Dokument „Gelangensbestätigung“ zu erstellen, sofern der Alternativnachweis alle notwendigen Angaben enthält.

Hinweis: Zur Orientierung kann bei BHI ein unverbindliches, 3-sprachiges Muster einer Gelangensbestätigung bezogen werden.

Alternativnachweise:

Bei Versendungen durch den Unternehmer oder dem Abnehmer gilt alternativ auch der CMR-Frachtbrief als Versendungsnachweis.

Hinweis: Das Feld 22 „Unterschrift Absender“ muss vom Versender des Liefergegenstandes unterzeichnet und das Feld 24 „Gut empfangen“ vom Kunden bestätigt werden.

Bei Postsendungen kann der Nachweis alternativ durch eine Empfangsgelgbescheinigung des Postdienstleisters und durch einen Zahlungsnachweis geführt werden. Bei Kurierdienstleistungen kann der Nachweis durch eine schriftliche Auftragserteilung und ein Protokoll geführt werden, das den Transport lückenlos (Track and Trace) nachweist.

Alternativ kann beim Kfz-Kauf die Gelangensbestätigung durch die Zulassung auf den Erwerber im Bestimmungsland ersetzt werden, sofern dieser auch zugleich Abholer ist. Bei einer Vertretungsberechtigung im Falle der Abholung von Kraftfahrzeugen durch den Kunden kann der Nachweis der Vertretungsberechtigung (des zur Abholung Beauftragten) jetzt in der Regel aus dem unterschriebenen Lieferauftrag mit Firmenstempel oder dem Bestellvorgang nachgewiesen werden.

Die Beförderung von Bier und anderer verbrauchsteuerpflichtiger Ware unter Steueraussetzung kann alternativ mit der validierten EMCS-Eingangsmeldung des anderen Mitgliedstaates nachgewiesen werden. Ebenso kann die Beförderung von Ware, die sich im steuerlich freien Verkehr befindet, durch die dritte Ausfertigung des Vereinfachten Begleitdokuments nachgewiesen werden.

(Quelle: Bayern Handwerk International)