Aufatmen für Handwerksbetriebe: Tessiner Gewerbegesetz verstößt gegen Binnenmarktgesetz

München 12.03.2018

Anfang 2016 hat das Tessiner Gewerbegesetz zwei Verfügungen erlassen, die gegen das Binnenmarktgesetz verstoßen.

 

Durch die neue Vorschrift werden alle inländischen und ausländischen Handwerksbetriebe, die im Tessin tätig werden wollen, verpflichtet, sich in ein Gewerberegister (sog. LIA-Verzeichnis) einzutragen. Die Eintragung im Register ist an eine Reihe von Voraussetzungen geknüpft. Der Geschäftsführer muss über bestimmte fachliche Qualifikationen sowie Berufserfahrungen verfügen. Ferner wird die Eintragung nur gewährt, wenn in den letzten fünf Jahren kein Konkurs eingetreten ist und keine Verlustscheine vorliegen.

Hohe Eintragungsgebühren und hohe Bußen

Für die Eintragung in das Register wurden anfangs eine einmalige Gebühr von 2000 Franken sowie jährlich wiederkehrende Gebühren von 500 Franken erhoben. Wer sich nicht an das neue Gesetz hält, muss mit hohen Bußen rechnen: Handwerksarbeiten ohne Registrierung werden mit bis zu 50.000 Franken bestraft, Verstöße gegen die Bestimmungen der Registrierung mit bis zu 30.000 Franken.

Gegen dieses Vorgehen hat die Wettbewerbskommission ermittelt und Beschwerde gegen das Tessiner Gewerbegesetz eingelegt. Nach deren Auffassung beschränkt das Gesetz den Marktzugang für außerkantonale Handwerksbetriebe und verstößt damit gegen das Bundesgesetz über den Binnenmarkt. Das Verwaltungsgericht des Kantons Tessin hat diese Beschwerden jetzt gutgeheißen. Sie widersprechen den binnenmarktrechtlichen Vorgaben für ein einfaches, rasches und kostenloses Verfahren.

Quelle: Newsletter HWK München/ Schweizerische Eidgenossenschaft